PRÄAMBEL
(Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit)
(1) Diese
"Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensberatung"
sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die eine fachmännische
Beratung von Auftraggebern durch gewerbliche Unternehmensberater (UB) in
den u. a. im Berufsfeld der Unternehmensberater dargestellten
Beratungsbereichen im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze
und Standesregeln zum Gegenstand haben.
(2) Für den
Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam
werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden
Bestimmungen nicht.
(3) Der UB ist
berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig
beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche
Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die
Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zu vereinbaren.
(4) Der
Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen
bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst
ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches
Arbeiten erlauben.
(5) Der
Auftraggeber sorgt dafür, dass dem UB auch ohne dessen besondere
Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des
Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und
ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für
die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle
Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des
Beraters bekannt werden.
(6) Der
Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich
vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung
(Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser
informiert werden.
(7) Das
Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem UB bedingt, dass
der Berater über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen -
auch auf anderen Fachgebieten - umfassend informiert wird.
§ 1 Geltungsbereich und Umfang
(1) Die Geschäftsbedingungen
gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Alle
Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann
rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig
gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der
schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang.
§ 2 Umfang des Beratungsauftrages
Der Umfang des
Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart.
§ 3 Aufklärungspflicht des
Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung
Siehe dazu Präambel
(5)
§ 4 Sicherung der Unabhängigkeit
(1) Die
Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
(2) Die
Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu
treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der
Kooperationspartner und Mitarbeiter des UB zu verhindern. Dies gilt
insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme
von Aufträgen auf eigene Rechnung.
§ 5 Berichterstattung
(1) Der UB
verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und
gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu
erstatten.
(2) Der
Auftraggeber und der UB stimmen überein, dass für den Beratungsauftrag
eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende/einmalige
Berichterstattung als vereinbart gilt.
(3) Den
Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit (2-4 Wochen,
je nach Art des Beratungsauftrages) nach Abschluss des Auftrages.
§ 6 Schutz des geistigen Eigentums
des UB/Urheberrecht/Nutzung
(1) Der
Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des
Beratungsauftrages vom UB, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern
erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne,
Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen,
Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden.
Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe
beruflicher Äußerungen jeglicher Art des UB an Dritte dessen
schriftliche Zustimmung. Eine Haftung des UB dem Dritten gegenüber wird
damit nicht begründet.
(2) Die
Verwendung beruflicher Äußerungen des UB zu Werbezwecken durch den
Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den UB zur
fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
(3) Dem UB
verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.
(4) Im Hinblick
darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum des UB
sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars
ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im
Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im
Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die
kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche
nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.
§ 7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
(1) Der UB ist
berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende
Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung zu beseitigen. Er
ist verpflichtet, den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate.
(2) Der
Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern
diese vom UB zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach
Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) des UB.
(3) Der
Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel
Anspruch auf Minderung oder - falls die erbrachte Leistung infolge des
Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne
Interesse ist - das Recht der Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat
Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung. Soweit darüber
hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 8.
§ 8 Haftung
(1) Der UB und
seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den
allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden
nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt
auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.
(2) Der
Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der
oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens
jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich
geltend gemacht werden.
(3) Wird die Tätigkeit
unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden
Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes
durchgeführt und der Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach
dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs-
und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber
abgetreten.
§ 9 Verpflichtung zur
Verschwiegenheit
(1) Der UB, seine
Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle
Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den
Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese
Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf
dessen Geschäftsverbindungen.
(2) Nur der
Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den UB
schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
(3) Der UB darf
Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die
Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des
Auftraggebers aushändigen.
(4) Die
Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen
Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages.
Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur
Auskunftserteilung besteht.
(5) Der UB ist
befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der
Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte
verarbeiten zu lassen. Der UB gewährleistet gemäß den Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses.
Dem UB überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen,
Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der
Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.
§ 10 Honoraranspruch
(1) Der UB hat
als Gegenleistung zur Erbringung seiner Beratungsleistungen Anspruch auf
Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
(2) Wird die Ausführung
des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber
verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört dem UB gleichwohl das
vereinbarte Honorar.
(3) Unterbleibt
die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des UB einen
wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen
bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt
insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber seine
bisherigen Leistungen verwertbar sind.
(4) Der UB kann
die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner
Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des UB
berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung
der ihm zustehenden Vergütungen.
§ 11 Honorarhöhe
Sofern nichts
anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars
nach den zur Zeit der Erstellung der Honorarnote geltenden, vom
Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie
herausgegebenen "Kalkulationsrichtlinien für
Unternehmensberater".
§ 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort,
Gerichtsstand
(1) Für den
Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche
gilt nur österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Erfüllungsort
ist Hallein, Land Salzburg.
(3) Für
Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des UB zuständig.